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Landgericht Leipzig bestätigt rassistische Beleidigungen beim Spiel gegen den Berliner AK 07 nicht

Posted on 8. Oktober 2013 by NOFB

Aus gegebenem Anlass will der 1. FC Lokomotive Leipzig Stellung nehmen zu einer Pressemitteilung des Berliner AK 07 vom gestrigen Tag. Darin behauptet der BAK 07, dass das Landgericht Leipzig mit Urteil vom 04.10.2013 bestätigt hat, dass es im Rahmen des Regionalligaspiels des 1. FC Lok gegen den BAK 07 am 1. September dieses Jahres zu rassistischen Beleidigungen auf der Haupttribüne gekommen ist. Diese vom BAK 07 veröffentlichte Pressemitteilung entspricht nicht den vorliegenden Tatsachen.

Nach Auskunft des Landgerichts Leipzig wurde erst gestern das Urteil samt Begründung an die Beteiligten versandt, sodass auch dem BAK 07 die Entscheidungsgründe erst heute zugestellt werden wird. Auch dem 1. FC Lok wurde das Urteil noch nicht postalisch zugestellt. Aufgrund der Bitte unseres Anwalts, Herrn René Krüger von der Kanzlei Brinkmann & Partner, hat das Gericht ihm heute die Urteilsgründe per Fax übersandt.

Nach Durchsicht der Entscheidungsgründe hat sich herausgestellt, dass der BAK 07 bewusst falsche Tatsachen verbreitet, denn in den Entscheidungsgründen heißt es: „Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist überwiegend begründet. (…) Kein Unterlassungsanspruch besteht hinsichtlich der Äußerung, dass es zum Teil zu rassistischen Beleidigungen gekommen sein soll. Zwar ist nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass es solche Beleidigungen tatsächlich gegeben hat. (…) sind die Behauptungen damit nicht direkt zu widerlegen. Im Hinblick darauf, dass die Pressemitteilung insoweit nur auf Berichte der betroffenen Personen hinweist und mitteilt, dass eine Überprüfung der Faktenlage erfolgt, kann diese Äußerung dem Beklagten nicht untersagt werden.“

Entgegen der veröffentlichten Pressemitteilung hat das Landgericht Leipzig also gerade nicht festgestellt, dass es zu rassistischen Beleidigungen auf der Haupttribüne gekommen ist. Dies wurde auch nicht durch den BAK 07 bewiesen. Auf der anderen Seite konnte der 1. FC Lok nicht nachweisen, dass es nicht zu diesen Äußerungen gekommen ist. Aufgrund der Formulierung der Pressemitteilung im Konjunktiv darf dem BAK 07 deswegen die entsprechende Äußerung nicht untersagt werden. Zudem wollen wir als 1. FC Lokomotive Leipzig festhalten, dass das Landgericht Leipzig unserem Antrag auf Unterlassung weitgehend stattgegeben hat. Nach Ansicht des Gerichts hat der 1. FC Lok demnach hinreichend bewiesen, dass große Teile der Aussagen des BAK 07 aus einer Pressemitteilung vom 04.09.2013 schlichtweg falsch waren.

Es ist absolut unverständlich, dass diverse Medien die Pressemitteilung des BAK 07 oder Passagen daraus ungeprüft und unkommentiert veröffentlichen, obwohl dem BAK noch nicht einmal die Entscheidungsgründe vorliegen und ohne den 1. FC Lok als Gegenseite nach seiner Meinung zu fragen. Gerade bei einem solch sensiblen Thema sollte die journalistische Sorgfaltspflicht nicht derart lax gehandhabt werden.

Tom Franke

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